Achtung: Fehlerhafte Datenschutzerklärung kann auch von Konkurrenten abgemahnt werden
DSGVO 10.10.2018 von Ronald Admin Kandelhard

Achtung: Fehlerhafte Datenschutzerklärung kann auch von Konkurrenten abgemahnt werden

von Rechtsanwalt, Dr. Ronald Kandelhard

Schütze Dich und Dein Business mit einer richtigen Datenschutzerklärung – sonst wirst Du Freiwild für Abmahnvereine und Deine Konkurrenten! Die Gerichte tendieren inzwischen deutlich dazu, die Abmahnung von Konkurrenten zuzulassen. 

1. Erstes Gericht zur Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung schützt die Privatsphäre des Einzelnen. Verstöße gegen die DSGVO werden mit einem Bußgeld geahndet. Ebenso kann, wer von einem Verstoss gegen den Datenschutz auf einer Website betroffen ist, eine Abmahnung aussprechen, Unterlassung und Schadensersatz fordern. So weit so klar.

Streitig war aber bisher, ob die Datenschutzgrundverordnung auch dazu dient, den Wettbewerb zu schützen. Dann könnten nämlich auch Abmahnvereine und Konkurrenten eine Abmahnung aussprechen. Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 13.09.2018 nunmehr in einem frühen Urteil zur DSGVO genau dies angenommen. Damit sind die Schleusen für massenhafte Abmahnungen geöffnet.

2. Ein mißgünstiger Konkurrent reicht – schon abgemahnt

Der Fall des Landgerichts Würzburg zeigt, wie schnell das gehen kann:

Ausgerechnet eine Anwältin hat es mit der DSGVO nicht so genau genommen. Ihre Datenschutzerklärung bestand nur aus sieben Zeilen im Impressum. Es fehlten Angaben

  • zum Verantwortlichen,
  • zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten,
  • zu Art und Zweck der Verwendung der Daten,
  • zur Weitergabe der Daten an Dritte,
  • zu Cookies,
  • zu Analysetools,
  • zu den Rechten der Betroffenen,
  • zum Widerrufsrecht bei Einwilligung
  • zum Beschwerderecht.

Das alles (und noch mehr) muss in einer Datenschutzerkärung nach der Datenschutzgrundverordnung aber enthalten sein, damit die Datenschutzerklärung nicht abgemahnt werden kann.

Ein Konkurrent nutzte die Gelegenheit, der Kollegin eins auszuwischen und erteilte eine Abmahnung, in der er Unterlassung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung forderte. Die Anwältin verteidigte sich vergeblich mit dem Argument, dass die Datenschutzerklärung nur die Betroffenen schützt, nicht aber den Wettbewerb und deshalb nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht von Konkurrenten abgemahnt werden könne.

3. Die wettbewerbliche Abmahnung durch Konkurrenten

Das Landgericht Würzburg nahm dennoch eine Wettbewerbsverletzung durch die nicht der DSGVO entsprechende Datenschutzerklärung an!

Grund dafür ist eine weite Auslegung von § 3a UWG durch die Rechtsprechung. Danach ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, sich durch Rechtsbruch einen Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen, wenn dadurch die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden.

a) Rechtsbruch durch Verstoß gegen DSGVO

Ein Rechtsbruch ist nach Rechtsprechung im Grundsatz jede Nichteinhaltung eines Gesetzes. Die Nichtbeachtung der DSGVO ist danach ein Rechtsbruch. Welche Anforderungen die DSGVO stellt, findest Du in diesem Blogpost.

b) Spürbare Beeinträchtigung durch falsche Datenschutzerklärung?

Nicht jeder Rechtsbruch fällt jedoch unter § 3a UWG. Weiter ist erforderlich, dass durch den Rechtsbruch die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden? Doch grade dieses eingrenzende Merkmal wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt.

Zu Recht war z.B. unter Juristen lange umstritten, ob eine fehlende Datenschutzerklärung als Rechtsbruch abgemahnt werden kann. Da die Datenschutzerklärung mit dem eigentlichen Vertragsschluss nichts zu tun hat und im Zweifel vom Kunden ohnehin nicht zur Kenntnis genommen wird, ließ sich mit guten Gründen bestreiten, dass durch eine fehlende Datenschutzerklärung die Kunden oder auch andere Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden.

Dennoch ist das Landgericht Würzburg in Anknüpfung an vorhergehende Urteile dieser Auffassung und nimmt bei einer falschen Datenschutzerklärung einen Rechtsbruch nach § 3a UWG an.

In der Konsequenz wurde die Abmahnung des konkurrierenden Anwalts bestätigt und sein Anspruch auf Erstattung der Abmahn- und Prozesskosten angenommen und die Anwältin mit der falschen Datenschutzerklärung zu einer Unterlassung unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, verurteilt.

4. Streitfrage nicht abschließend entschieden

Mit dem Beschluss des Landgerichts Würzburg ist das letzte Wort über eine wettbewerbliche Abmahnung von Datenschutzverstößen noch nicht gesprochen. Nach wie vor bleibt die Meinung im juristischen Schrifttum gespalten.

Auch die Gerichte entschieden unterschiedlich, das LG Bochum hat dagegen entschieden, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Es bleibt damit abzuwarten, wie sich ein Obergericht dazu stellt, habe ich noch letzte Woche an dieser Stelle geschrieben, jetzt ist es bereits erfolgt: Das OLG Hamburg hat sich mit dem Landgericht Würzburg für die Abmahnbarkeit ausgesprochen. Nach dem ersten Obergericht können fehlerhafte Datenschutzerklärungen also auch von Konkurrenten abgemahnt werden.

Bis es aber soweit ist, muss aus der Entscheidung ganz klar die Botschaft entnommen werden, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht nur durch Betroffene, sondern über § 3a UWG auch von Konkurrenten und damit eben auch den allgegenwärtigen Abmahnvereinen abgemahnt werden können. Zumindest bis zum Landgericht wird man stark mit einem Unterliegen rechnen müssen, wenn man derart abgemahnt wird.

Jedenfalls gibt es bereits wenigstens einen Abmahnverein, den IDO Interessenverband, der fehlende Datenschutzerklärungen abmahnt. Dieser Verband geht also offenbar davon aus, mit entsprechenden einstweiligen Verfügungen durch zu kommen.

Ca. ein Jahr nach der Erstveröffentlichung dieses Beitrages ergibt sich inzwischen wohl eine deutliche Mehrheit von Gerichten, die eine Abmahnung von Konkurrenten zulassen. Ganz frisch hat das etwa das OLG Stuttgart nochmals bekräftigt.

5. Abmahnung auch durch Abmahnvereine

Ganz frisch hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 27.2.2020, Az.: 2 U 257/19 jetzt auch Abmahnvereinen gestattet, eine unzureichende Datenschutzerklärung abzumahnen. Das gilt für alle Arten von Internet-Auftritten, also sowohl auf der eigenen Website als auch auf  Handelsplattformen (z.B. Amazon oder Ebay) sowie Social Media (z. B. Facebook, Instagram, Twitter, Xing, Linkedin).

6. Deine Lösung

Der dringende Rat kann daher nur sein, seine Datenschutzerklärung

  1. richtig zu erstellen und
  2. richtig jeweils an Änderungen des Rechts anzupassen

Dies ist mit unserem WordPress Plugin und unserem Datenschutz Generator

 Zum Komplett Schutz 

für alle Nutzer anderer Systeme unschwer möglich.

Wir sorgen dann automatisch oder durch eine Mail für eine Aktualisierung Deiner Datenschutzerklärung. (Nur) Dann kannst Du nicht wie die Anwältin vor dem Landgericht Würzburg verurteilt werden, weil ein Konkurrent sich an Deinem Erfolg stört oder gar ein Abmahnverein noch eine Einnahmequelle sucht.

Ich hoffe, wir sehen uns bei easyRechtssicher.

Video zum Beitrag:

 

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von
Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7
automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

 

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